Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstleistungen / Entwicklungen / Programmierungen

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1. November 2014

Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Dienstleistungen/Entwicklungen/Programmierungen etc., die die condero Aktiengesellschaft (nachfolgend condero) an Kunden (Unternehmen) erbringt und werden im beiderseitigen Einverständnis hiermit Vertragsbestandteil; Das Vertragsverhältnis zwischen condero und dem Kunden, die angebotenen Dienstleistungen mit allen enthaltenen Leistungen, sowie eventuell georderten Zusatzleistungen richten sich ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind jederzeit auf der Webseite www.condero.com abrufbar, und werden sowohl bei der Bestellung von Dienstleistungen, als auch bei Inbetriebnahme der bestellten Dienste nochmals zur Kenntnis genommen. Der Kunde akzeptiert diese AGB bei der Wahl der Inhalte der gewählten Dienstleistungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden.

  1. Programmerstellung
    Grundlage der Aufgabenstellung für condero ist das gemeinsam mit dem Auftraggeber (nachfolgend AG) erstellte Pflichtenheft und der Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Dienstleistungsphase. Auch während der Erstellungsphase erteilt der AG condero unverzüglich alle Informationen, die diese zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Der AG verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten von condero zu unterstützen. Insbesondere schafft der AG unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen und dem mit dem Operating beauftragten Mitarbeiter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Abnahme
    1. Grundsätzlich erfolgt die Abnahme des Auftragsergebnisses bzw. der Programme mittels einer erfolgreichen Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung soll spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ab Fertigstellung der Dienstleistung beginnen. Der AG hat bei der Funktionsprüfung mitzuwirken. Verletzt der  AG seine Mitwirkungspflichten so gilt die Abnahme mit Ablauf von drei Tagen ab Fertigstellung der Dienstleistung als erfolgt.
    2. Nach erfolgreich durchgeführter gemeinsamer Funktionsprüfung hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Erklärt der AG nicht unverzüglich die Abnahme, kann ihm condero schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG condero nicht innerhalb dieser Frist die wesentlichen Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteilt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der AG vor oder nach Ablauf vorgenannter Fristen die Dienstleistung von condero verwendet, nutzt oder durch Dritte verwenden lässt.
    3. Der AG ist verpflichtet, condero unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte unwesentliche Abweichungen der Arbeitsergebnisse bzw. Programme von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Gewährleistung
    1. condero gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse bzw. Programme und Dokumentation zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations-, Produktions- und sonstigen Mängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, soweit der AG nicht selber Veränderungen vorgenommen hat. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem AG ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht immer möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Arbeitsergebnis oder Programm zu erstellen. Insoweit stellt der AG condero frei.
    2. Die Gewährleistungsfrist entspricht dem Gesetz und beginnt mit der Abnahme.
    3. Der AG wird Mängel schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist anzeigen. condero wird die angezeigten Mängel prüfen und mit Nachbesserungsarbeiten beginnen.
    4. Tritt der Erfolg nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nicht ein, so hat der AG condero eine weitere Frist zur Nachbesserung zu setzen. Nach Ablauf dieser vereinbarungsgemäß gesetzten Frist zur Nachbesserung steht dem AG das Recht auf Minderung, und, ab einer Beeinträchtigung aufgrund von Fehlern, die zu einer Minderung von mind. 20 % berechtigen würden, auf Wandelung zu.
    5. Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne Zustimmung von condero Veränderungen in gelieferten Skripten oder Programmen selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
  4. Nutzungsrechte, Programmänderungen
    1. Der AG erhält das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, das ihm überlassene Arbeitsergebnis bzw. Programm in seinem Geschäftsbetrieb einzusetzen. condero ist nicht gehindert, die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse bzw. Programme und die Dokumentation in veränderter oder unveränderter Form als Rechteinhaber anderweitig zu verwerten.
    2. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs, soweit vorher die Zustimmung von condero vorliegt. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des AG. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den AG oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.
    3. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne vorherige Zustimmung von condero nicht zulässig. Sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird, wird condero seine Zustimmung erteilen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt jedoch der AG die Beweislast. Der AG ist dazu verpflichtet, condero die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der AG möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.
    4. Die entsprechenden Handlungen nach Abs. (3) dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit condero stehen, wenn condero die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. condero ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.
    5. Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen unteroperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, oder etwa bei condero erfragt werden können.
    6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AG Schadenersatz an condero zu bezahlen.
  5. Haftungsbeschränkungen
    1. Eine Haftung von condero - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von condero zurückzuführen ist.
    2. Haftet condero gemäß Abs. (1) (1) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen condero bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
    3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von condero verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
    4. In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet condero nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
    5. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Programme und die Einsatzmodalitäten auf Seiten des AG in keinem Falle den Betrag von 80 % des mit condero vereinbarten Auftragswertes. Haftungsobergrenze für condero ist der jeweilige Auftragswert. Jegliche Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    6. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet condero ebenfalls nur in dem aus Abs. (1) bis (4) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
    7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (6) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von condero.
    8. Eine eventuelle Haftung von condero für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
    9. Der AG wird ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Für diesbezügliche Gefahren haftet condero ausdrücklich nicht.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. condero behält sich das Eigentum an dem dem AG gelieferten Arbeitsergebnis bzw. Programmen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
    2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch condero nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, condero teilt dies dem AG ausdrücklich mit.
    3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch condero erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung des Arbeitsergebnisses. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien, Handbücher etc. müssen gelöscht und an condero herausgegeben werden.
    4. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung, Besitzwechsel oder Abhandenkommen der Arbeitsergebnisse bzw. Programme vor vollständiger Bezahlung sind unverzüglich condero anzuzeigen.
    5. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht condero nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  7. Sonstiges
    1. Diese Bedingungen enthalten die wesentlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen dieser Bedingungen bzw. Kündigungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel und deren Verzicht.
    2. Die Verzugszinsen betragen 8 % über den Basiszinssatz der EZB p.a. Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Zusendung fällig und  zu bezahlen.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Heilbronn. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
    5. Der AG wird ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen.
    6. condero ist es erlaubt, personenbezogene Daten des Kunden für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Ausführung des Auftrages zu nutzen und zu verarbeiten. Mit diesen Hinweis erfolgt eine Benachrichtigung gemäß §§ 33-35 Bundesdatenschutzgesetz.
    7. Der Kunde verpflichtet sich die Ihm zur Verfügung gestellten Zugänge und Passwörter vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren, sowie sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen.
    8. Er stellt condero von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflicht entstehen oder entstanden sind.
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